Noch führt der Artikelstamm eine Armatur als freigegeben. Der Lieferant verweist auf einen nationalen Nachweis, nennt aber weder dessen Gültigkeit am 31. Dezember 2026 noch eine EU-Konformitätserklärung. Gleichzeitig soll eine neue Variante für das Frühjahrssortiment 2027 bestellt werden. Für den SHK-Einkauf sind das zwei verschiedene Fälle. Wer sie gleich behandelt, riskiert entweder eine unbegründete Sperre oder Ware ohne passenden Nachweis.
Kurzantwort
Ab dem 31. Dezember 2026 gilt für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser ein neuer EU-Rechtsrahmen. Produkte, die ab diesem Tag erstmalig in Verkehr gebracht werden, brauchen grundsätzlich eine Konformitätsbewertung, ein EU-Zertifikat, eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers und die vorgeschriebene Kennzeichnung. Für ein Produkt mit korrekter nationaler Konformitätsbestätigung auf Grundlage der UBA-Bewertungsgrundlagen oder weiterer nationaler Regelungsdokumente kann bis zum 31. Dezember 2032 eine Übergangsregel gelten. Der SHK-Großhandel zertifiziert die Ware nicht selbst. Sein Einkauf sollte aber Produktidentität, Nachweisart, Gültigkeit, Kennzeichnung und Lieferantenfreigabe je Artikel eindeutig verbinden, bevor neue Ware bestellt oder ein Sortimentsstatus geändert wird.
Dieser Beitrag übersetzt den EU-Rechtsrahmen in einen betrieblichen Prüfprozess für den SHK-Großhandel. Er ersetzt keine rechtliche oder trinkwasserhygienische Bewertung eines konkreten Produkts.
Was gilt für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser ab 2026?
Die bisherigen nationalen Regeln werden ab dem 31. Dezember 2026 durch einen europäischen Rechtsrahmen abgelöst. Das Umweltbundesamt beschreibt den Übergang für Materialien und Werkstoffe, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen. Die EU-Kommission nennt als typische Produkte unter anderem Versorgungsrohre, Ventile, Pumpen, Wasserzähler, Fittings und Armaturen. Erfasst sind Produkte für neue Anlagen sowie für Reparaturen oder Sanierungen bestehender Anlagen, wenn sie direkt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen. Chemikalien zur Wasseraufbereitung und Filtermedien folgen dagegen einem anderen Regelungsbereich.
Der neue Rahmen verbindet zwei Ebenen. Europäische Positivlisten bestimmen, welche Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile verwendet werden dürfen. Darauf bauen einheitliche Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren für das fertige Produkt auf. Die Umsetzungsseite der Europäischen Kommission fasst das Ziel als einen EU-weit verwendbaren Nachweis zusammen: ein Zertifikat, eine Prüfung und ein gemeinsamer Markt.
Für den Einkauf ist die Unterscheidung zwischen Werkstoff und Produkt wichtig. Ein Lieferant kann zeigen, dass ein Ausgangsstoff auf einer Positivliste steht. Das ist noch kein produktbezogener Nachweis für die konkrete Armatur, Pumpe oder Rohrverbindung. Umgekehrt muss der Großhandel nicht selbst die Rezeptur prüfen. Er braucht eine belastbare Verbindung zwischen seinem Artikel, dem eindeutig bezeichneten Herstellerprodukt und dem dafür geltenden Nachweis.
Der DVGW ordnet die Änderung für Materialien und Produkte im Trinkwasserkontakt als Wechsel von national unterschiedlichen Vorgaben zu europaweit einheitlichen Anforderungen ein. Für den SHK-Großhandel betrifft das nicht nur den Einkauf neuer Sortimente. Auch Ersatzteile, Varianten, Eigenmarken und Produkte mit geändertem Hersteller oder Material müssen eindeutig einem Status zugeordnet werden.
Welche Übergangsregel gilt bis Ende 2032?
Der 31. Dezember 2026 ist kein pauschales Verkaufsende für jeden vorhandenen Artikel. Er ist aber auch kein Freibrief für das gesamte Bestandssortiment. Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 verschiebt die Anwendung für ein Produkt bis zum 31. Dezember 2032, wenn seine Übereinstimmung mit den nationalen Hygieneanforderungen festgestellt wurde und die nationale Konformitätsbescheinigung am 31. Dezember 2026 noch gültig ist. Das UBA nennt als Übergangsfälle auch korrekte Eigenerklärungen des Herstellers auf Grundlage der UBA-Bewertungsgrundlagen oder weiterer nationaler Regelungsdokumente.
Das Umweltbundesamt erläutert die Übergangsregelungen in seiner Information vom Oktober 2025. Bestehende nationale Bestätigungen können danach im jeweiligen nationalen Geltungsbereich teilweise bis Ende 2032 weiterverwendet oder verlängert werden. Die konkrete Reichweite hängt vom Nachweis und Produktfall ab.
Für bestimmte bleihaltige Legierungen endet die Übergangsmöglichkeit früher. In Deutschland sinkt der Parameterwert für Blei im Trinkwasser am 12. Januar 2028 auf 5,0 Mikrogramm je Liter. Produkte aus den vom UBA bezeichneten Legierungen dürfen dann nicht mehr für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden. Ihre Konformitätsbestätigungen sind auf den 11. Januar 2028 zu begrenzen oder am Folgetag zu entziehen. Bei Armaturen und Fittings muss der Einkauf diese Werkstoffausnahme deshalb getrennt vom allgemeinen Übergang bis Ende 2032 prüfen.
Für die Beschaffung ergeben sich drei Arbeitsfälle:
| Produktfall | Benötigte Klärung | Einkaufsentscheidung |
|---|---|---|
| Produkt mit korrekter nationaler Konformitätsbestätigung am 31. Dezember 2026 | Produktidentität, nationale Grundlage, Geltungsbereich, Bestätigungsart und Gültigkeit eindeutig prüfen | Übergangsstatus nur für das nachgewiesene Produkt freigeben, Bleiausnahme prüfen und Wiedervorlage setzen |
| Produkt, das ab dem 31. Dezember 2026 erstmalig in Verkehr gebracht wird | EU-Zertifikat, EU-Konformitätserklärung und Kennzeichnung verlangen | Erst nach fachlicher Prüfung für Bestellung und Sortiment freigeben |
| Geänderte Variante, Materialzusammensetzung oder Herstellerzuordnung | Mit dem Lieferanten klären, ob der vorhandene Nachweis den geänderten Artikel tatsächlich umfasst | Nicht automatisch vom Vorgängerartikel übernehmen |
Eine pauschale Lieferantenaussage wie „nach Trinkwasserverordnung geeignet“ reicht für diese Trennung nicht. Entscheidend sind Produkt, Nachweis, Geltungsbereich und Stichtag. Der Einkauf sollte außerdem nicht aus einem gültigen Zertifikat für eine Produktfamilie ableiten, dass jede Handelsvariante abgedeckt ist. Diese Zuordnung muss aus den freigegebenen Unterlagen hervorgehen.
Welche Nachweise muss der SHK-Einkauf prüfen?
Die Verantwortung für die Konformität bleibt beim Hersteller. Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 stellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die EU-Konformitätserklärung aus. Als Hersteller gilt auch, wer ein Produkt herstellen lässt und es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke vermarktet. Bei einer Eigenmarke kann die Herstellerverantwortung daher beim Großhändler selbst liegen. Das Muster der Erklärung verlangt eine eindeutige Produktkennung, Name und Anschrift des Herstellers, eine Produktbeschreibung mit Farbbild, die angewandten Spezifikationen sowie Name, Kennnummer und Zertifikat der notifizierten Stelle.
Für den Großhandel ist das eine brauchbare Mindeststruktur für die Lieferantenabfrage. Je Artikel sollten mindestens folgende Referenzen auffindbar sein:
- eigene Artikelnummer und eindeutige Herstellerartikelnummer;
- Herstellername sowie gegebenenfalls Bevollmächtigter oder Einführer;
- EU-Zertifikatsnummer und zuständige notifizierte Stelle;
- EU-Konformitätserklärung mit Ausgabedatum und freigegebener Fassung;
- Zuordnung von Produkt, Ausführung, Werkstoff und Verwendungszweck;
- Status der Kennzeichnung auf Produkt, Verpackung und Begleitunterlagen;
- bei einem Übergangsfall die korrekte nationale Konformitätsbestätigung, ihre Grundlage, Gültigkeit am 31. Dezember 2026 und ihr Geltungsbereich;
- fachlicher Freigabestatus, Verantwortlicher und nächster Prüftermin.
Der Ablauf gehört in den bestehenden Einkauf und die Beschaffung, nicht in eine getrennte Liste ohne Bezug zu Bestellung und Artikel. Der Arbeitsbereich für Einkaufsverantwortliche zeigt, an welchen Stellen Lieferantendaten, Nachweise, Freigaben und Folgebelege zusammenlaufen. Eine Dokumentenablage bleibt sinnvoll, solange ERP oder PIM auf die richtige freigegebene Fassung verweisen.
Wie muss die neue Trinkwasser-Kennzeichnung aussehen?
Für Produkte mit EU-Konformitätserklärung legt die Delegierte Verordnung (EU) 2024/371 eine einheitliche Kennzeichnung fest. Das vorgegebene Symbol muss grundsätzlich mindestens fünf Millimeter hoch, sichtbar und unauslöschlich auf dem Produkt, den Begleitunterlagen und der Verpackung angebracht sein. Ist die Mindestgröße auf dem Produkt nicht möglich, entfällt nur dort die Anbringung. Verpackung und Begleitunterlagen bleiben gekennzeichnet.
Auf Verpackung und Begleitunterlagen kommt der Informationstext „FÜR TRINKWASSER GEEIGNET“ hinzu. Für Ware, die in Deutschland in Verkehr gebracht wird, muss der Text auf Deutsch vorliegen. Andere Kennzeichnungen dürfen die Sichtbarkeit, Lesbarkeit oder Bedeutung des EU-Zeichens nicht beeinträchtigen.
Im Tagesgeschäft sollte der Wareneingang daraus keine zweite fachliche Zertifikatsprüfung machen. Er braucht eine eindeutige Sichtkontrolle für freigegebene Artikel:
- Stimmen Herstellerartikel und bestellte Ausführung überein?
- Ist der erwartete Kennzeichnungsstatus auf Produkt, Verpackung und Unterlagen vorhanden?
- Weicht die Lieferung von der freigegebenen Musterverpackung oder Dokumentenfassung ab?
- Landet eine Abweichung im Sperr- oder Klärstatus, bevor die Ware verfügbar gemeldet wird?
Der Einkauf verantwortet die Lieferantenklärung, die qualifizierte Fachstelle bewertet den Nachweis und der Wareneingang prüft die freigegebenen Merkmale. Diese Rollentrennung verhindert, dass Lagerpersonal Rechtsfragen entscheiden muss oder eine sichtbare Kennzeichnung ungeprüft als vollständiger Konformitätsnachweis behandelt wird.
Wie wird der Prüfprozess im ERP und PIM belastbar?
Ein belastbarer Status entsteht nicht durch das bloße Hochladen eines PDF. Der Artikelstamm muss beantworten, welche Fassung für welche Ausführung gilt und was bei Ablauf oder Produktänderung passiert. Die Pflege von Artikelstammdaten sollte deshalb Nachweisreferenzen und Freigabestatus führen, ohne die Originalunterlagen zu duplizieren.
Ein praxistauglicher Ablauf besteht aus sieben Schritten:
- Sortiment abgrenzen: Einkauf und Fachstelle bestimmen, welche Artikel tatsächlich mit Trinkwasser in Kontakt kommen und in neue oder reparierte Anlagen eingehen.
- Produktidentität sichern: Eigene Artikelnummer, Herstellerartikel, Ausführung, Werkstoff und Verwendungszweck werden verbunden.
- Falltyp festlegen: Das Produkt wird als EU-Fall, nationaler Übergangsfall oder ungeklärter Fall eingeordnet. Die Begründung bleibt am Status sichtbar.
- Unterlagen anfordern: Der Lieferant erhält eine produktbezogene Anforderung statt einer allgemeinen Bitte um alle Zertifikate.
- Fachlich freigeben: Eine benannte Stelle prüft Zertifikat, Erklärung, Kennzeichnung und Übergangsvoraussetzungen. Der Einkauf setzt nicht allein aufgrund eines Dateinamens frei.
- Status an Kanäle übergeben: ERP, PIM, B2B-Shop, Bestellung und Wareneingang verwenden denselben freigegebenen Status. Ungeklärte Fälle bleiben sichtbar.
- Änderungen überwachen: Neue Variante, geänderter Werkstoff, neuer Hersteller, ablaufender Nachweis oder abweichende Verpackung lösen eine Wiedervorlage aus.
Für einen ersten Pilot eignet sich eine klar begrenzte Produktfamilie mit bestehenden Artikeln, einer für 2027 beschafften Variante mit ungeklärtem Markteinführungsstatus und mindestens einem offenen Übergangsfall. Der Test beginnt bei der Lieferantenunterlage und endet erst, wenn Bestellung, Artikelstatus, Wareneingang und Shop dieselbe Freigabe zeigen. Entscheidend ist nicht die Menge eingelesener Dokumente, sondern ob der Betrieb den Status eines konkreten Artikels nachvollziehbar begründen kann.
Woran misst der Einkauf die Vorbereitung?
Geeignete Messgrößen kommen aus dem eigenen Prozess:
- Anteil der betroffenen Artikel mit eindeutigem Herstellerprodukt;
- Anteil der Artikel mit zugeordnetem Falltyp und dokumentierter Begründung;
- offene Lieferantenanfragen ohne Verantwortlichen oder Termin;
- Nachweise ohne Produktbezug, Gültigkeitsstand oder fachliche Freigabe;
- Abweichungen zwischen ERP, PIM, Shop und Wareneingang;
- Zeit von einer Lieferantenänderung bis zur aktualisierten Sortimentsentscheidung;
- Wareneingänge, die wegen fehlender oder abweichender Kennzeichnung in Klärung gehen.
Diese Werte zeigen, ob der Engpass bei der Sortimentsabgrenzung, beim Lieferanten, in der fachlichen Prüfung oder bei der Systemübergabe liegt. Erst dann lässt sich entscheiden, ob klare Zuständigkeiten, bessere Datenpflege, eine Schnittstelle oder eine ergänzende Dokumentenverarbeitung den größten Nutzen bringt.
Der nächste sinnvolle Schritt ist eine sortimentsbezogene Stichtagsliste: Welche Produkte fallen in den Trinkwasserkontakt, welcher Nachweis gilt am 31. Dezember 2026 und welche neuen Artikel sind für 2027 geplant? Wenn Sie diesen Ablauf für eine Produktfamilie aufnehmen möchten, kann Conveso Datenquellen, Status und Systemübergaben mit Ihnen strukturiert prüfen. Die rechtliche und trinkwasserhygienische Freigabe bleibt bei Ihrer qualifizierten Stelle.

Geschäftsführer und Berater für den technischen Fachgroßhandel
